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Steuerbefreiung eines gemeinnützigen Golfvereins
Die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt kann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL steuerfrei sein. Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL betreffen, sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL von der Befreiung ausgeschlossen.