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Änderbarkeit einer rechtswidrigen Kindergeldfestsetzung
Sind die Tatsachen bekannt, die zu der Beurteilung führen, dass für ein über 18 Jahre altes Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für eine Berücksichtigung nicht vorliegen, dann kann die nach § 70 Abs. 1 EStG ergangene Kindergeldfestsetzung nur nach § 70 Abs. 3 EStG mit Wirkung für die Zukunft geändert werden; für eine rückwirkende Änderung fehlt es an einer Änderungsnorm.