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Keine Prüfpflicht hinsichtlich Unterhaltsvereinbarungen geschiedener Eheleute
Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten entsprechend dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Im sog. Weiterleitungsverfahren ist es dabei nicht Aufgabe der Familienkasse (und damit auch der Finanzgerichte), Unterhaltsvereinbarungen bzw. -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten (Ehegatten) zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Bei Wechsel der Anspruchsberechtigung ist es vielmehr Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen interessengerecht zu regeln.