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Kein Kindergeld für nicht als arbeitsplatzsuchend geführtes Kind
Ist der Aufenthalt des seine Schulausbildung abbrechenden Kinds eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter Aufenthaltsberechtigung in Deutschland lediglich gem. § 69 Abs. 2 AuslG vorläufig geduldet und führt die Argentur für Arbeit das Kind aufgrund seines aufenthaltsrechtlichen Status nicht als arbeitsuchend, besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungsgemäß kein Anspruch auf Kindergeld. Die Berücksichtigung eines Kinds wegen mangelnden Ausbildungsplatzes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfordert neben dem Nachweis ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz, dass der Nichtantritt der Ausbildung allein durch die mangelnde Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes begründet ist. Ein Kindergeldanspruch nach dieser Vorschrift besteht nicht, wenn der Nichtantritt der Ausbildung durch das Kind auf andere Gründe als das Fehlen...