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Gewerblicher Grundstückshandel und Objektbegriff
Ein freistehendes Mehrfamilienhaus ist auch dann ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, wenn es sich zusammen mit weiteren Mehrfamilienhäusern auf einem ungeteilten Grundstück befindet. Wird ein Grundstück mit fünf jeweils freistehenden Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 36 Wohneinheiten bebaut und kurz vor Abschluss der Bauarbeiten an einen einzelnen Erwerber veräußert, dann ist die Drei-Objekt-Grenze überschritten. Die Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung der gesamten baulichen Anlage, zur Vollvermietung und Übernahme einer Mietgarantie sowie zur eigenen Gewährleistung stellen relevante Zusatzleistungen dar, welche schon unabhängig von der Wahrung der Drei-Objekt-Grenze den Schluss auf eine gewerbliche Betätigung rechtfertigen können. Dies gilt auch für den Fall einer weitg...