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Keine Änderung des Kindergeldbescheids bei versäumter Einspruchsfrist
Die Behörde ist bei telefonisch vorgetragenen Einwendungen gegen einen belastenden Bescheid nicht verpflichtet, über die schriftlich erteilte Rechtsbehelfsbelehrung hinaus von sich aus nochmals auf Form- und Fristerfordernisse der Einspruchseinlegung hinzuweisen. Eine Änderung einer Kindergeldprognoseentscheidung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aus, wenn die begehrte Änderung nicht allein auf einem nachträglichen Bekanntwerden des Unterschreitens der Einkünfte-/Bezügegrenze beruht, sondern zudem auf dem nachträglichen Bekanntwerden anderer Tatsachen (hier: Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses durch Vorlage der angeforderten Ausbildungsbescheinigung).