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Antrag eines zeitweilig psychisch beeinträchtigten Rechtsanwalts auf Erlass seiner Steuerschulden
Ein nicht dauernd geschäftsunfähiger, sondern allenfalls zeitweilig psychisch beeinträchtigter Steuerpflichtiger, der weiter als Rechtsanwalt zugelassen ist und arbeitet, ist nicht persönlich erlasswürdig, wenn er z. B. jahrelang keine Steuererklärungen abgegeben bzw. erst nach Schätzungen Erklärungen eingereicht hat, wenn er vereinbarte Ratenzahlungen ohne Zustimmung des Finanzamts eingestellt und sich auch nicht bemüht hat, durch Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt eine geänderte (verringerte) Ratenzahlung zu vereinbaren, und wenn er ferner auch nicht versucht hat, durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens zur Tilgung seiner – nur gegenüber wenigen Gläubigern – bestehenden Verbindlichkeiten beizutragen. Es ist nicht Aufgabe ...