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Körperschaftsteuer | Billigkeitsregelung für die Auszahlung von Kleinbeträgen beim Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 KStG
Nach dem gilt für die Anwendung des § 37 Abs. 5 KStG i. d. F. des JStG 2008 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Steuerbürokratieabbaugesetz Folgendes: Durch das SEStEG wurde das bisherige ausschüttungsabhängige System der Körperschaftsteuerminderung durch eine ratierliche Auszahlung des zum maßgeblichen Stichtag vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens ersetzt. Die Auszahlung erfolgt grds. in zehn gleichen Jahresbeträgen, beginnend am . Beträgt der nach § 37 Abs. 5 Satz 1 und 3 KStG festgesetzte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1 000 €, ist er aus Billigkeitsgründen in einer Summe auszuzahlen. Für die Auszahlung des Einmalbetrags gilt § 37 Abs. 5 Satz 5 KStG entsprechend. Erhöht sich der Anspruch in den o. g. Fällen später durch eine geänderte Festsetzung ...