Verwaltungskosten Clearing Stelle; Lohnsteuerliche Behandlung
Die Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung GmbH – DGbAV – hat nach der lohnsteuerlichen Behandlung der Verwaltungskosten, die sie als sog. Clearing Stelle für Verwaltungsaufgaben im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erhebt, gefragt. Aus der Beschreibung des Sachverhalts geht hervor, dass ausschließlich zwischen der DGbAV und dem entsprechenden Arbeitgeber eine vertragliche Beziehung besteht und dass die Arbeitgeber überlegen, sich vermehrt bei den Arbeitnehmern zu refinanzieren.
Das , DOK: 2008/0337142 nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:
„Die Zahlung von Verwaltungskosten durch den Arbeitgeber an eine sog. Clearing Stelle ist lohnsteuerlich irrelevant. Sie führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Erstattung solcher Aufwendungen, handelt es sich nicht um eine Entgeltumwandlung, sondern um Einkommensverwendung. Entgelt wird nicht in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt, sondern für zusätzlich anfallende Verwaltungskosten verwendet. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG für Leistungen des Arbeitnehmers aus eigenem Einkommen ist nicht möglich und kommt daher für diese Beträge nicht in Betracht. Die Einbeziehung der Verwaltungskosten in die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung hat auf die steuerliche Anerkennung der Entgeltumwandlung keinen Einfluss.
Die vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu erstattenden Kosten für die Beauftragung der Clearing Stelle stellen keine Aufwendungen des Arbeitnehmers zur Erzielung und zur Sicherung von Einkünften dar. Beim Arbeitnehmer liegen weder Werbungskosten bei den laufenden Einkünften aus § 19 EStG vor, noch können in ihnen Aufwendungen zur Sicherung einer zukünftigen Einkommensquelle (Einkünfte gem. § 22 Nr. 5 EStG bezogen auf die späteren Versorgungsleistungen) gesehen werden.”
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2333.1.1-3/2 St 32/St 33
Fundstelle(n):
DStZ 2008 S. 701 Nr. 20
TAAAC-85439