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AfA-Tabelle Nr. 64 - Mühlen (oh. Ölmühlen)
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Produktspezifische Reinigungs- und Vermahlungssysteme (siehe Pos. 1 und 2) können aus Vereinfachungsgründen mit einem einheitlichen AfA-Satz nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben werden, auch wenn bilanzsteuerrechtlich kein einheitliches Wirtschaftsgut anzunehmen ist. Zu Pos. 3.69 (soweit eine einheitliche AfA mit dem Gebäude nicht in Betracht kommt)
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
Mahlmühlen Schälmühlen
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Lfd. Nr. | Anlagegüter | Nutzungsdauer (ND) i.
J. | Linearer AfA-Satz v.
H. |
1 | Vermahlungssysteme
(produktspezifisch) | 15 | 7 |
2 | Reinigungssysteme
(produktspezifisch) | 15 | 7 |
3 | Einzelne Anlagegüter | ||
3.1 | Abfallvermahlungsanlagen | 12 | 8 |
3.2 |
Absackautomaten (f. Mehl) | 10 | 10 |
3.3 | Aspir... |