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AfA-Tabelle Nr. 10 - Energie- und Wasserversorgung
(Werke, die für die öffentliche Versorgung bestimmt sind)
a) Allgemeine Vorbemerkungen
Hinweis auf die Vorbemerkungen zu den „AfA-Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige” und zwar zur Tabellenspalte 2 auf Ziffer 1, zur Tabellenspalte 3 auf Ziffer 3 bis 8, zur Tabellenspalte 4 auf Ziffer 2, zum folgenden Hinweis unter b auf Ziffer 4.
b) Besondere Vorbemerkungen nur für diesen Wirtschaftszweig
Für alle Anlagen ist Dauerbetrieb (24 Stunden), nicht nur Spitzenbetrieb, unterstellt.
Vorausgesetzt sind normale Boden-, Gas-, Luft- und Wasserbeschaffenheit.
c) Tabellenabschluß
Die Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31. 12. 1993 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die Tabelle gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:
Elektrizitätsversorgung Gasversorgung Fernwärmeversorgung Wasserversorgung
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Lfd. Nr. | Anlagegüter | Nutzungsdauer (ND) i.
J. | Linearer AfA-Satz v.
H. |
1 | Elektrizitätsversorgung | ||
1.1 |
Stromerzeugungsanlagen | ||
1.1.1 | Dampfkraftwerke | ||
1.1.1.1 |
Betriebsgebäude (massiv) | 50 | 2 |
1.1.1.2 |
Entaschungsanlagen | 15 | 7 |
1.1.1.3 |
Dampferzeugungsanlagen | 15 | 7 |
1.1.1.4 |
Kohlenförderanlagen (einschl.
Kräne) | 15 | 7 |
1.1.1.5 |
Kohlenstaubanlagen | 15 | 7 |
1.1.1.6 | Meß-,
Regel-, Steuerungs- und
Überwachungsanl... |