BFH Beschluss v. - IX B 2/08

Entscheidung über einen Verfahrensmangel im Wege des Freibeweises; Verlust des Rügerechts

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 76, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—) sind nicht gegeben.

1. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei i.S. des § 119 Nr. 6 i.V.m. § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO nicht mit Gründen versehen, weil das (an Verkündungs statt zuzustellende) vollständig abgefasste Urteil mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung nicht binnen fünf Monaten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden sei (s. dazu z.B. , BFH/NV 2004, 1114, m.w.N.).

Die zur Entscheidung über diesen Verfahrensmangel notwendigen Tatsachen kann der BFH im Wege des Freibeweises ermitteln und frei würdigen (z.B. , BFHE 180, 512, BStBl II 1996, 578; s. dazu auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 228, m.w.N.).

Der Senat hat dienstliche Äußerungen des die Entscheidung abfassenden Richters und des zuständigen Geschäftsstellenbeamten eingeholt, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Aus den dienstlichen Äußerungen ergibt sich, dass die Fünf-Monats-Frist eingehalten worden ist.

2. Mit der Rüge, das FG habe Beweisanträge übergangen, können die Kläger nicht mehr gehört werden.

Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist ein verzichtbarer Verfahrensmangel. Die —vor dem FG rechtskundig vertretenen— Kläger haben ihr Rügerecht durch rügelose Verhandlung zur Sache (s. Sitzungsprotokoll) und damit durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; s. dazu z.B. , BFH/NV 2008, 27, m.w.N.).

Fundstelle(n):
ZAAAC-85317