SpruchG § 16

§ 16 Zuständigkeit bei Leistungsklage [1]

Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung , zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.

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HAAAC-85294

1Anm. d. Red.: § 16 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .