FinMin Schleswig-Holstein - VI 353 - S 3199 - 064

Einheitsbewertung des Grundvermögens;
Bewertung von Grundstücken mit aufstehenden sog. Passivhäusern

Zu der Frage, ob der Wert eines in Form eines Passivhauses errichteten Ein-/Zweifamilienhauses im Wege des Ertragswertverfahrens (§ 76 Abs. 1 BewG) oder des Sachwertverfahrens (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG) zu ermitteln ist, teilt das FinMin Folgendes mit:

Der Begriff „Passivhaus” beschreibt einen bestimmten Energiestandard eines Gebäudes. Als Passivhaus wird ein Gebäude definiert, in welchem die thermische Behaglichkeit allein durch Nachheizen oder Nachkühlen des Frischluftvolumenstroms, der für eine ausreichende Luftqualität erforderlich ist, gewährt wird, ohne dazu zusätzliche Umluft zu verwenden. Das Funktionsprinzip des Passivhauses beruht auf einer Konstruktion, die es ermöglicht, Energieverluste durch eine gute Wärmedämmung aller Umfassungswände, eine weitgehend dichte Gebäudehülle und kontrollierte Wohnraumlüftung auf ein Minimum zurückzuführen. Der Heizenergiebedarf wird zu großen Teilen aus Wärmegewinnen durch Sonneneinstrahlung sowie der Abwärme von Personen und technischen Geräten gedeckt. Der verbleibende Heizenergiebedarf erfolgt durch eine kontrollierte Wohnraumbelüftung mit Zuluftnachheizung. Eine Heizungsanlage im herkömmlichen Sinne wird deshalb nicht mehr benötigt. Das Passivhaus ist die Weiterentwicklung des sog. Niedrigenergiehauses.

Das Passivhaus ist mit einem in konventioneller Bauweise errichteten Gebäude vergleichbar. Die zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, dass allein die Errichtung eines Ein-/Zweifamilienhauses in Form eines Passivhauses die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht rechtfertigt und deshalb die Wertermittlung solcher Gebäude im Wege des Ertragswertverfahrens (§ 79 Abs. 1 BewG) zu erfolgen hat. Die Anwendung des Sachwertverfahrens sei nur dann gerechtfertigt, wenn diese Gebäude entweder besonders ausgestattet oder besonders gestaltet sind (§ 76 Abs. 3 Nr. 1 BEwG).

Das FinMin hat allerdings keine Bedenken, wenn bei Anwendung des Mietspiegels der besonderen Bauweise durch Ansatz der oberen Mietwerte Rechnung getragen wird.

Bei der Bewertung von Niedrigenergie-, Null- oder Plusenergiehäusern bittet das FinMin, entsprechend zu verfahren.

FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 353 - S 3199 - 064

Fundstelle(n):
MAAAC-85288