Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7179 A - St 44 2

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG für Maßnahmen im Sinne der §§ 49, 85 und 97 Sozialgesetzbuch (SGB) III sowie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH-Maßnahmen) gemäß § 241 SGB III
Bescheinigungsverfahren

Bezug:

Die Umsatzsteuerbefreiung der unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) erfordert eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die betreffende Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.

Zu den unter § 4 Nr. 21 UStG fallenden Bildungsmaßnahmen gehören auch die von den Bundesagenturen für Arbeit (BA) geförderten Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Trainingsmaßnahmen i.S. der §§ 49, 85 und 97 SGB III. Sie sind nach Abschn. 112 Abs. 3 Satz 4 UStR als Leistungen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG anzusehen, auch wenn sie von beauftragten gewerblichen Unternehmen oder anderen Einrichtungen durchgeführt werden.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben in der Sitzung USt III/08 entschieden, dass die Zulassung eines Trägers zur beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III als Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG anzuerkennen ist, wenn aus der Zulassung ersichtlich ist, dass die fachkundige Stelle von der BA als Zertifizierungsstelle anerkannt wurde und sich auch die zuständige Landesbehörde (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier, siehe Rdvfg. vom S 7179 A – St 44 2) – generell oder im Einzelfall – mit der Zulassung durch die fachkundige Stelle einverstanden erklärt hat.

AbH-Maßnahmen gem. § 241 SGB III, die dazu beitragen, auf einen Beruf vorzubereiten, fallen bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

Begünstigt sind dabei die Leistungen im gesamten Rahmen der förderungswürdigen abH-Maßnahmen i.S. des § 241 SGB III einschließlich der Freizeitangebote, durch die das soziale Verhalten der Auszubildenden und damit ihre Berufsausbildung gefördert werden soll.

Auf die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG durch die zuständige Landesbehörde wird in diesen Fällen verzichtet, wenn die BA oder die jeweilige Arbeitsagentur auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Die wird aufgehoben. Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 7179 A - St 44 2

Fundstelle(n):
UR 2008 S. 755 Nr. 19
KAAAC-85280