BGH Beschluss v. - LwZR 5/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: LwVG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 712; ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 719 Abs. 2; ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: AG Celle, 31 Lw 26/07 vom OLG Celle, 7 U 132/07 (L) vom

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Hofgrundstücks, nachdem das in einem gerichtlichen Vergleich der Parteien vereinbarte Wohnrecht des Beklagten am geendet hat. Der Beklagte wendet ein, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Hofes sei, da ein am für diesen ausgestelltes Hoffolgezeugnis unrichtig sei.

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag des Klägers auf Räumung und Herausgabe durch Beschluss stattgegeben. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen diesen Beschluss als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel in der Sache jedoch zurückgewiesen. Der Beklagte hat für die von ihm bei dem Bundesgerichtshof eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe und - nunmehr - nach Mitteilung der Anberaumung eines Räumungstermins durch den Gerichtvollzieher Vollstreckungsschutz durch einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II.

Der Antrag des Beklagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, über den der Senat nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (Senat, Beschl. v. , RdL 1998, 45), ist nicht begründet.

1. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entsteht. Nicht unersetzlich sind jedoch die Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Der Schuldner kann sich daher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht auf einen unersetzlichen Nachteil berufen, wenn er im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (, NJW-RR 2004, 936; Beschl. v. , III ZR 263/04, NJW-RR 2005, 147; Beschl. v. , VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, weil die Gründe, die die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen könnten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht erkennbar waren oder glaubhaft gemacht werden konnten (, BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstellungsgründe 3; Beschl. v. , XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650).

2. Gemessen daran kann der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung keinen Erfolg haben.

a) Der Einwand des Beklagten, dass er den Antrag nach § 712 ZPO nicht mehr rechtzeitig vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung über die Berufung habe stellen können, weil das Berufungsgericht erst im Termin mitgeteilt habe, dass das Verfahren als zivilprozessualer Rechtsstreit zu führen sei, ist schon deshalb unbegründet, weil es für den Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht darauf ankommt, in welcher Verfahrensart das Landwirtschaftsgericht entscheidet. Der Beklagte hätte den Schutzantrag ebenso gegenüber einem in einer Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Titel auf Räumung stellen müssen (vgl. Senat, Beschl. v. , BLw 19/97, RdL 1998, 45).

b) Andere Gründe dafür, dass es nicht möglich gewesen sei, den Antrag nach § 712 ZPO nicht zu stellen, trägt der Beklagte nicht vor. Der Umstand, dass das Sozialamt der Stadt, solange der Beklagte sich noch auf sein Wohnrecht beruft, einen Anspruch des Beklagten auf zusätzliche Sozialleistungen wegen seines Unterkunftsbedarfs verneint, ist als solches ebenfalls nicht neu und hätte auch schon vor dem Berufungsgericht vorgetragen werden können.

Fundstelle(n):
IAAAC-85246

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein