Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB II § 22 Abs 1 Satz 2
Instanzenzug: Bayerisches LSG, L 7 AS 141/06 vom SG Regensburg, S 15 AS 289/05 vom
Gründe
I
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere die Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1. Juli bis zum .
Die 1949 geborene Klägerin bewohnt mit ihrer am geborenen Tochter eine ca 80 qm große Mietwohnung. Die Bruttomiete beträgt 525,77 € monatlich (Kaltmiete 398,80 €, Heizungskosten 29,82 €, sonstige Nebenkosten 97,14 €).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter durch Bescheid vom für die Zeit vom 1. Januar bis zum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1033,77 € monatlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:
"Ihre monatlichen Mietkosten (Kaltmiete) sind mit 398,80 € unangemessen hoch. Angemessen ist ein Wert von 343,20 € Kaltmiete. Ich fordere Sie deshalb auf, Ihre monatlichen Kosten bis spätestens auf den angemessenen Wert zu reduzieren. Andernfalls werden ab die Kosten für Unterkunft auf den angemessenen Wert reduziert."
Auf den Fortzahlungsantrag vom bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, und zwar KdU für Juli 2005 in Höhe von 470,17 €, August 2005 in Höhe von 300,39 € sowie September bis Dezember 2005 in Höhe von 235,08 € jeweils auf der Grundlage der für angemessen gehaltenen Kaltmiete.
Den gegen die Kürzung der KdU gerichteten und auf mehrere Bescheinigungen ua der Stadt R gestützten Widerspruch vom über Wohnungsgesuche ab Januar 2004 verwarf die Beklagte durch Bescheid vom wegen Verfristung. Den zugleich als Überprüfungsantrag gewerteten Widerspruch lehnte sie durch Bescheid vom ab. Den auf weitere Wohnungssuchbemühungen im Jahr 2004 und ab Juli/August 2005 gestützten Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom zurück. Auf zwei im Laufe des Jahres 2004 unterbreitete Angebote habe die Klägerin nicht reagiert bzw angegeben, nicht interessiert zu sein. Mit der Wohnungssuche habe sie trotz des Hinweises im Bescheid vom erst im Juni 2005 begonnen.
Auf die Klage gegen den Überprüfungsbescheid hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen ab dem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Die Sechsmonatsfrist zur Senkung der Unterkunftskosten sei mangels hinreichender Aufklärung nicht in Gang gesetzt worden. Die Klägerin sei nicht darüber informiert worden, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen und welchen Nachweis sie dafür zu erbringen gehabt habe. Unabhängig davon, ob die Klägerin ihrer Obliegenheit nachgekommen sei, könne ihr eine mögliche Obliegenheitsverletzung nicht zum Nachteil gereichen (Urteil vom ). Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom ).
In den Entscheidungsgründen ist ua ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auch auf die den angemessenen Umfang übersteigenden Unterkunftskosten. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein Umzug zum Juli 2005 möglich oder zumutbar gewesen sei. Die Beklagte könne sich mangels hinreichender Aufklärung nicht auf die Sechsmonatsfrist berufen. Möglicherweise genügten zwar die von der Klägerin vorgetragenen Bemühungen nicht den Anforderungen an eine ernsthafte und intensive Wohnungssuche. Dies sei aber in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ( B 11a/11 AL 81/04 R) unschädlich, weil die Klägerin auf diese Obliegenheit nicht hingewiesen worden sei. Die Beklagte habe die Klägerin nicht darauf hingewiesen, dass sie ihre Bemühungen um eine billigere Wohnung nachzuweisen habe. Die Klägerin sei auch nicht darüber informiert worden, in welcher Weise und mit welcher Intensität die Wohnungssuche zu erfolgen habe. Im Hinblick auf die Folgen habe die Beklagte zB durch ein Merkblatt näher konkretisieren müssen, welche Anforderungen sie an die Wohnungssuche und die entsprechenden Nachweise stelle. Diese Belehrungspflicht bestehe unbeschadet einer fehlenden Normierung in § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Ein anderes Ergebnis sei unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bedenklich. Durch die von der Beklagten vorgenommene Kürzung würden die Leistungen unter das vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene "sozio-kulturelle Existenzminimum" abgesenkt.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II. Für den Fristbeginn der Sechsmonatsfrist sei es - wie auch das Hessische LSG (Beschlüsse vom - L 7 AS 122/05 ER und L 7 AS 121/05 ER) entschieden habe - ausreichend, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen mitteile, dass die derzeitigen Mietkosten unangemessen hoch seien, die als angemessen anzusehenden KdU der Höhe nach konkret benannt würden und der Hilfebedürftige aufgefordert werde, zur Vermeidung einer entsprechenden Kostensenkung durch den Träger die KdU bis zu einem genannten Termin auf den angemessenen Wert zu reduzieren. Eine weitergehende Belehrungspflicht des Leistungsträgers bestehe nicht. Die Rechtsprechung des BSG zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung sei nicht übertragbar, da die zu Grunde liegende Rechtslage nicht vergleichbar sei. Es stünde keine Verschuldenselementen zugängliche Verhaltensanforderung des Hilfebedürftigen im Vordergrund, sondern das zeitlich begrenzte Recht des Leistungsträgers, auch unangemessene Aufwendungen zu berücksichtigen. Zudem habe sich die Klägerin seit Erhalt des Bescheides vom nicht ausreichend bemüht, angemessenen Wohnraum innerhalb der gesetzten Frist zu erlangen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom und des Sozialgerichts Regensburg vom aufzuheben und die Klage abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin hält die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe die von ihr zitierte Rechtsprechung des Hessischen LSG die Anforderungen an die Beratungspflicht nicht abschließend auf die Höhe und Dauer der als angemessen zu übernehmenden KdU beschränkt, sondern ergänzend auf das AS ER) Bezug genommen, wonach eine Kostensenkungsaufforderung ihrer Bedeutung für das Verfahren der Kostensenkung nur gerecht werde, wenn ihr neben Angaben zur Höhe der als angemessen anzusehenden KdU und zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Senkung der tatsächlichen KdU ein verständlicher Hinweis zu Art und Umfang der erwarteten Bemühungen entnommen werden könne.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Nach den bisherigen Feststellungen der Vorinstanz lässt sich nicht abschließend entscheiden, ob der Klägerin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen. Die Klägerin hat jedoch nicht allein deshalb Anspruch auf Übernahme der KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, weil der Hinweis der Beklagten keinerlei Angaben zu den von der Klägerin erwarteten Bemühungen enthielt (hierzu unter 2.a). Es kann daher nicht offen bleiben, ob es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar war, die Aufwendungen zum auf eine angemessene Höhe zu senken (hierzu unter 2.b).
1. a) Das LSG hat die Tochter der Klägerin nicht am Verfahren beteiligt, obwohl wegen deren anfänglicher Minderjährigkeit bis zum zumindest zeitweise nicht nur eine Haushaltsgemeinschaft, sondern Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 2 und Abs 3 Nr 2 SGB II idF bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom (BGBl I 558) bestanden hat. Ob eine Klage aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewollt war und dies auch für das hiesige Überprüfungsverfahren (zur Rückabwicklung nach §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch <SGB X> entsprechend dem jeweiligen individuellen Leistungsverhältnis Udsching/Link, SGB 2007, 513) gelten soll, bleibt der Auslegung durch das LSG unter Berücksichtigung des § 73 Abs 2 Satz 2 SGG vorbehalten, neben dem keine Notwendigkeit für eine gewillkürte Prozessstandschaft besteht (vgl B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 24; B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 15).
b) Die beklagte Arbeitsgemeinschaft (Arge) ist zumindest als nicht rechtsfähige Personenvereinigung beteiligtenfähig (vgl B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3). Schon in Anbetracht der bis zum Jahr 2010 eingeräumten Übergangsfristen ergeben sich hieran auch keine Zweifel als Folge der Entscheidung des und 2 BvR 2434/04) zur Unvereinbarkeit der organisatorischen Ausgestaltung der Argen mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung der Gemeinden und Gemeindeverbände.
c) Die geltend gemachten Leistungen sind entsprechend der der Überprüfung zugrunde liegenden Bewilligung durch Bescheid vom auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum begrenzt (§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II). Nur über die hieran anknüpfenden Bescheide hat das LSG entschieden. Folgebescheide für weitere Leistungszeiträume sind - unabhängig von im vorliegenden Verfahren nicht erhobenen Revisionsrügen - nicht analog § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen (vgl B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3 mwN).
d) Streitgegenstand ist, nachdem der Widerspruchsbescheid vom bereits bestandskräftig war, der Überprüfungsbescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom , mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die in der Bewilligung vom enthaltene Kürzung der KdU zurückzunehmen und Leistungen für Unterkunft und Heizung - wie bisher - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Die unterbliebene Einbeziehung der diesen Zeitraum ebenfalls betreffenden weiteren Bescheide ist nicht gerügt, so dass diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind (vgl BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1 mwN). Eine weitergehende Beschränkung des prozessualen Anspruchs kommt nicht in Betracht. Insbesondere reicht die Dispositionsfreiheit nicht so weit, den Streitgegenstand auf einen rechtlichen Prüfmaßstab zu beschränken. Hat die Beklagte also höhere Leistungen versagt, schließt dies nicht aus, dass Leistungen aus einem anderen als dem angegebenen Rechtsgrund in Betracht kommen. Bei einem Streit um höhere Leistungen sind deshalb grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen ( B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3; B 11b AS 29/06 R). Die Begrenzung des Streitgegenstands ist allenfalls möglich, wenn im Einzelfall bescheidmäßig mehrere abtrennbare Verfügungen ergangen sind, wie es der 7b. Senat für den Fall der Regelleistungen einerseits und der KdU andererseits bejaht hat ( B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 19 ff). Hier fehlt indessen schon eine zweifelsfreie und ausdrückliche Erklärung der Klägerin, den umfassenden Prüfumfang (vgl Urteil des erkennenden Senats vom - B 11b AS 23/06 R; auch Steinwedel in KassKomm, SGB X, § 44 RdNr 34 mwN) inhaltlich beschränken zu wollen.
2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist - was das LSG nicht ausdrücklich angegeben hat - § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nicht bereits deshalb über den hinaus beanspruchen, weil sie zuvor nur unzureichend auf deren Unangemessenheit hingewiesen worden sei und der Bescheid vom allein deshalb die weitergehenden KdU in rechtswidriger Weise vorenthalten habe (hierzu unter a). Nicht ausgeschlossen ist aber nach den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, dass eine Senkung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft (und Heizung) zum aus anderen Gründen unmöglich bzw unzumutbar oder der angemessene Umfang der tatsächlichen Aufwendungen gar nicht überschritten war (hierzu unter b).
a) Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft aber den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nur solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom , BGBl I 2954). Nur unter der - in den Bescheiden und durch die Vorinstanzen nicht erläuterten - Annahme, dass die abstrakt angemessene Kaltmiete mit 343,20 € und nicht entsprechend der tatsächlichen Kaltmiete mit 398,80 € anzusetzen war, beurteilt sich der Umfang der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach diesen zuletzt genannten, einschränkenden Voraussetzungen. Die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen hängt dann davon ab, dass es innerhalb der vorgegebenen Regelfrist von sechs Monaten dem Leistungsempfänger nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken. Eine vorherige förmliche Kostensenkungsaufforderung des Trägers ist demgegenüber ebenso wenig wie bei der parallelen sozialhilferechtlichen Regelung des § 29 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) eine eigens erwähnte zwingende Voraussetzung der Entscheidung des Trägers, nur die angemessenen KdU zu übernehmen. Dass dies vom Gesetzgeber auch erkennbar nicht gewollt ist (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57), verdeutlicht beispielsweise der Kontext zu der anders lautenden Vorschrift des § 31 SGB II, der die dort geregelten Sanktionen der Absenkung und des Wegfalls des Arbeitslosengelds II ua an eine ausdrücklich normierte Belehrung über die Rechtsfolgen knüpft. Vorgesehen ist vielmehr, dass dem Hilfebedürftigen die Art und Weise seiner Bemühungen selbst überlassen bleiben und er sich zwecks Unterstützung und Zusicherung an den kommunalen Träger wenden soll (§ 22 Abs 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, aaO; vgl auch § 29 Abs 1 Satz 4 und 5 SGB XII). Die Kürzung der Leistung ist insoweit als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) ausgestaltet. Lediglich im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gewinnen Kostensenkungsaufforderungen der Träger (zum mangelnden Verwaltungsaktcharakter B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; B 11b AS 11/06 R) ihre Bedeutung als Informationen gegenüber dem Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion.
Hierzu hat der 7b. Senat schon in seiner Entscheidung vom - B 7b AS 10/06 R (aaO) im Zusammenhang mit einem noch durch den ursprünglichen Sozialhilfeträger erteilten Hinweis ausgeführt, dass die Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen (BSGE 95, 176 ff = SozR 4-4300 § 119 Nr 3) nicht übertragbar sind (vgl auch Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 34, 35). Erst recht gilt dies für die von der Vorinstanz bemühte Obliegenheit zur unverzüglichen Arbeitsuchendmeldung nach § 37b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der erkennende Senat hat bereits in seiner vom LSG zitierten Entscheidung vom - B 11a/11 AL 81/04 R (BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1) darauf hingewiesen, dass der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Belehrungspflicht in diesen Fällen nicht auferlegt werden kann und ein fehlender Hinweis der BA nur bei der Frage von Bedeutung ist, ob der Arbeitslose seine Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitssuche schuldhaft verletzt oder nicht (vgl jetzt B 7/7a AL 56/06 R - und vom - B 11a/7a AL 72/06 R, jeweils zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Hiervon abgesehen lassen sich die Anforderungen an die erwähnten Hinweis- und Belehrungspflichten des SGB III wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der unterschiedlichen rechtlichen Regelungen nicht übertragen. Vorliegend geht es nicht um die Rechtfertigung von Eingriffen in regelmäßig bereits erworbene Rechtpositionen, sondern lediglich um die vorübergehende Gewährung zusätzlicher Leistungen aus Gründen zeitlich begrenzten Bestandsschutzes (vgl Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22, RdNr 32; zu § 29 SGB XII ). Aus dem Verständnis einer Zumutbarkeitsregelung heraus (vgl auch Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 RdNr 60a f) ist es im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Mehr braucht folglich nicht Gegenstand eines Hinweises des zuständigen Trägers zu sein. Weitergehende Handlungsanweisungen (Lauterbach in Gagel, SGB II, § 22 RdNr 49; anders für den Regelfall noch ders in NJ 2006, 488, 492) sind - auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - entbehrlich. Es steht dem Hilfebedürftigen im Rahmen eigenverantwortlichen Handelns (vgl § 1 Abs 1 Satz 1, § 2 SGB II) frei, bei weitergehendem Informationsbedarf ggf bei dem Leistungsträger nähere Einzelheiten, zB wie sich der Betrag im Einzelnen errechnet, zu erfragen. Der der Klägerin im Bescheid vom erteilte Hinweis kann daher nicht deshalb beanstandet werden, weil er sich auf die Angabe des angemessenen Kaltmietzinses (zu einer die Gesamtmiete betreffenden Kostensenkungsaufforderung vgl Urteil des erkennenden Senats vom - B 11b AS 43/06 R), die Aufforderung zur Kostenreduzierung durch den Hilfeempfänger sowie die Ankündigung der anderenfalls zum erfolgenden Reduzierung auf die angemessenen Kosten durch den Träger beschränkt und im Unterschied zu dem Hinweis, der der Entscheidung des 7b. Senats vom - B 7b AS 10/06 R (= SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 1-2, 29 zu Grunde lag, weder Angaben zur Wohnungsgröße noch zu den für angemessen erachteten Nebenkosten enthält. Trotz der wenigen Angaben und der verkürzten Formulierung kommt jedoch unmissverständlich zum Ausdruck, dass ab dem durch die Beklagte nur noch die Kosten für die angemessen gehaltene Kaltmiete von 343,20 € übernommen werden. Mithin scheitert die Kostensenkung nicht an einer unzureichenden Information der Klägerin über die Rechtslage.
b) Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass die Reduzierung der Leistungen durch die Beklagte rechtmäßig war. Dies hängt vielmehr zunächst davon ab, welche Unterkunftskosten überhaupt als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II angesehen werden können. Zwar ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass "die Unterkunftskosten für die Wohnung ... mit 398,80 EUR unangemessen hoch" sind, "was von der Klägerin auch nicht bestritten wird". Anhand der allein mitgeteilten Gesamtwohnfläche von 82,28 qm kann diese Wertung aber nicht nachvollzogen werden. Insoweit wird das LSG Veranlassung haben, die vom 7b. Senat entwickelten Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung von Mieten zu beachten ( B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 m Anm Fuchsloch SGB 2007, 550; B 7b AS 10/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 2).
Die Beklagte wird insoweit ein schlüssiges Konzept nicht nur zur Wohnungsgröße, sondern auch zum Wohnungsstandard vorzulegen haben (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 RdNr 45c). Falls die nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zulässige Wohnraumgröße, der Quadratmetermietpreis der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen vor Ort und der aus dem Produkt dieser Faktoren zu errechnende abstrakt angemessene Mietpreis hinter den tatsächlichen Aufwendungen zurückbleibt (vgl zur Berechnung den Prozesskostenhilfebeschluss des ), kommt es in einem weiteren Schritt darauf an, ob für die Klägerin eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar war. In Anbetracht der vom LSG aufgezählten und von der Klägerin darüber hinaus angegebenen Wohnungssuchaktivitäten dürfte es im Rahmen der weiteren Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) Sache der Beklagten sein, konkrete Unterkunftsalternativen für die Zeit nach der Kostensenkungsaufforderung zu benennen. Die von ihr angeführten und von der Klägerin nicht genutzten Wohnungsangebote vom 13. Februar und genügen insoweit allerdings diesen Anforderungen schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs nicht.
Besteht eine konkrete Unterkunftsalternative und ist deshalb eine Übernahme der KdU nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, stellt sich die weitere Frage, ob es der Klägerin im Übrigen möglich und zumutbar war, ihre Unterkunftskosten zum zu senken bzw - trotz der durch die Kostensenkungsaufforderung dann zutreffend vermittelten Kenntnis der Rechtslage - weder eine Möglichkeit noch die Zumutbarkeit zur Kostensenkung bestand (§ 22 Abs 1 Satz 2 SGB II). Falls erforderlich wird die Bereitschaft potentieller Vermieter zur Überlassung von Wohnraum an Hilfesuchende (hierzu Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 22 RdNr 53 ff) zu prüfen und den anderen vom Gesetz genannten und dem Hilfebedürftigen abverlangten Aktivitäten außerhalb eines Wohnungswechsels ("durch Vermieten oder auf andere Weise") und darüber hinaus den Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren zu einem ohnehin geplanten Auszug nach Eintritt der Volljährigkeit der Tochter nachzugehen sein. Erst wenn feststeht, dass im vorgegebenen Zeitraum entweder keine Kostensenkungsmöglichkeit bestand oder aber eine bestehende Kostensenkungsmöglichkeit aufgrund eines - auch wirtschaftlich - plausiblen Lebensplans unzumutbar war, kommen ausnahmsweise Leistungen für eine unangemessene Unterkunft in Betracht.
Die zudem vorgenommene Kürzung um die Kosten der Warmwasseraufbereitung von insgesamt 5,97 € monatlich dürfte ausgehend von der Regelleistung West bei einem pauschalen Kürzungsbetrag von 6,22 € unproblematisch sein (jetzt ua B 14/7b AS 64/06 R, Terminbericht Nr 10/08).
Abschließend wird uU die Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II Anwendung finden müssen (zur Rundung näher Urteil des erkennenden Senats vom - B 11b AS 23/06 R mwN).
Das LSG wird darüber hinaus über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstelle(n):
LAAAC-85219