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Auskunftserteilung gegenüber der Steuerfahndung
(, BStBl II 2007 S. 155)
I. Leitsätze
1. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle nach § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO kann auch dann vorliegen, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind. Eine nur geringe Anzahl bereits festgestellter Steuerverkürzungen allein steht dann der Aufnahme von Vorfeldermittlungen nicht entgegen.
2. Die Befragung Dritter, auch wenn sie mit den möglichen Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, ist – ohne dass es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte – gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung aufgrund ihrer Vorerkenntnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag.
II. Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt eine Hormonspirale, die in Deutschland von den meisten der 9 000 bis 10 000 praktizierenden Gynäkologen verwendet wird. In den Jahren 1999 bis 2003 verkaufte die Klägerin bei kontinuierlichem Anstieg des Absatzes ca. 130 000 bis 180 000 Spiralen pro Jahr. 800 bis 90...