Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Bei einem grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die GrESt nach dem Wert der Gegenleistung. Als solche
gilt u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen
Bemessungsgrundlage, weil es sich bei ihm um besondere öffentlich-rechtliche Umwandlungslasten handelt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1222 Nr. 19 EFG 2008 S. 1814 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2008 S. 2792 UAAAC-85148
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 15.10.2007 - 7 K 56/03
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