Abverkauf der „letzten Ernte” eines Landwirts nach Aufgabe des Betriebes unterliegt der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG
Leitsatz
Für die Anwendung der Durchschnittsbesteuerung gemäß § 24 UStG kommt es lediglich darauf an, dass die Umsätze im Rahmen eines
LuF-Betriebs ausgeführt werden.
Der Durchschnittsbesteuerung unterliegen auch Umsätze, die nach Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Einstellung
des landwirtschaftlichen Betriebs erzielt werden (gegen , BStBl II 1980, 613; v.
XI R 50/90, BStBl II 1993, 696).
Der EuGH stellt für die Frage, ob Umsätze der Pauschalbesteuerung unterliegen, in erster Linie nicht auf formale Kriterien
ab, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistung. Demgemäß fällt auch der Abverkauf der „letzten Ernte”
eines Landwirts nach Betriebsaufgabe unter die Pauschalbesteuerung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1394 Nr. 22 EFG 2008 S. 1420 Nr. 17 KÖSDI 2008 S. 16287 Nr. 12 AAAAC-85146
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.03.2008 - 5 K 602/03
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