Verhältnis der Rücklage nach § 7g Abs. 7 zur Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG
Leitsatz
Den Veranlagungsbeamten trifft zwar die Pflicht, die eingereichte Steuererklärung auch anhand der Steuerunterlagen des Vorjahres
und des Vorvorjahres auf Plausibilität zu überprüfen, er ist jedoch nicht verpflichtet, für diese Plausibilitätsüberprüfung
Steuerunterlagen für bereits fünf oder sieben Jahre zurückliegende Veranlagungszeiträume heranzuziehen, wenn keine Gründe
für eine besondere Überwachungsbedürftigkeit der Tatsache oder Anhaltspunkte für eine Heranziehung älterer Akten bestehen.
Ein Nebeneinander von Rücklagen nach § 7 g Abs. 7 und § 7 g Abs. 3 EStG ist gesetzessystematisch ausgeschlossen. Jede im Gründungszeitraum
gebildete Rücklage fällt zwingend unter Absatz 7, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, oder unter Absatz 3,
wenn die Voraussetzungen nach Absatz 7 nicht vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAC-85144
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 24.04.2008 - IV 331/2006
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