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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1808/06

Gesetze: UStG § 3a Abs. 5, UStDV § 1 Abs. 2, AO § 233a, FGO § 102, MwStSystRL Art. 58

Leistungsort bei der Vermietung von Fahrzeugen an Unternehmer in Drittländern, wenn diese auf Strecken im Inland, übrigen Gemeinschaftsgebiet und Drittland gefahren werden

Leitsatz

Wird ein Beförderungsmittel an einen im Drittland ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen vermietet und wird das Fahrzeug von diesem sowohl im Drittlandsgebiet als auch im Inland, als auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet genutzt, so liegt jedenfalls hinsichtlich der auf Drittländer entfallenden Streckenanteile der Leistungsort am Sitz des mietenden Unternehmers und hinsichtlich der auf das Inland entfallenden Streckenanteile der Leistungsort am Sitz des vermietenden Unternehmers. Hinsichtlich der auf das übrige Gemeinschaftsgebiet entfallenden Streckenanteile spricht Art. 58 MwStSystRL dafür, den Leistungsort am Sitz des Vermieters anzunehmen.

Ist eine geänderte Steuerfestsetzung rechtswidrig, aber gleichwohl bestandskräftig geworden, so ist die Festsetzung von Zinsen auf den Unterschiedsbetrag zur ursprünglichen – rechtmäßígen – Steuerfestsetzung rechtswidrig, da die Steuer erst durch den rechtswidrigen Änderungsbescheid entstanden ist.

Fundstelle(n):
WAAAC-85143

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.06.2008 - 6 K 1808/06

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