Anzusetzender Aktivwert von Leistungen aus einer in Kombination mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
(BUZ) nach Eintritt des Versicherungsfalls aus der BUZ
Leitsatz
Die Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) stellen ein einheitliches
Wirtschaftsgut dar. Ist bei der BUZ bereits der Leistungsfall eingetreten, dann ist auch für die Bewertung der Ansprüche aus
der BUZ auf das vom Versicherer gebildete Deckungskapital abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1671 Nr. 31 BBK-Kurznachricht Nr. 22/2008 S. 1161 DStRE 2009 S. 157 Nr. 3 DStZ 2008 S. 622 Nr. 18 EFG 2008 S. 1442 Nr. 18 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2009 S. 74 YAAAC-85125
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 25.06.2008 - 1 K 186/04
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