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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 407/04 EFG 2008 S. 1434 Nr. 18

Gesetze: AO § 71, AO § 191, AO § 69, AO § 34, AO § 35, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 4 S. 1, AO § 370 Abs. 4 S. 3, AO § 150 Abs. 1 S. 3, AO § 167 Abs. 1 S. 1, AO § 168 S. 1, UStG § 14 Abs. 2, UStG § 14 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 1, UStG § 18 Abs. 2

Umsatzsteuerkarussell

Haftung

Kausalzusammenhang bei Vermögenslosigkeit

faktischer Geschäftsführer

Leitsatz

1. Der für die Haftung nach § 71 AO erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Steuerhinterziehung und dem Steuerausfall ist nicht gegeben, wenn der Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel des Steuerpflichtigen unabhängig von der fristgerechten Abgabe der Steueranmeldung eingetreten wäre.

2. Die Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 35 AO i.V. mit § 69 AO tritt auch dann ein, wenn sich das Aufreten als Verfügungsberechtigter auf das Handeln gegenüber Gesellschaftern und Organen der Gesellschaft beschränkt. Ein Auftreten gegenüber Nichtgesellschaftern ist nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
AO-StB 2009 S. 39 Nr. 2
DStRE 2008 S. 1347 Nr. 21
EFG 2008 S. 1434 Nr. 18
EAAAC-85123

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.06.2008 - 12 K 407/04

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