Unentgeltliche Abgabe von Mobilfunkgeräten (sog. Handys)
unentgeltliche Wertabgabe
Dreingabe
Preisnachlass
Leitsatz
Die unentgeltliche Abgabe von Mobilfunkgeräten an Kunden, die einen Mobilfunkvertrag mit einem Mobilfunkunternehmen abgeschlossen
haben, ist vom Vermittler des Mobilfunkvertrags als unengeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1 b S. 1 Nr. 3 UStG zu versteuern,
wenn der Abgabe des Geräts keine Gegenleistung des Kunden, bzw. des Mobilfunkanbieters zugrunde liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1498 Nr. 18 UStB 2008 S. 308 Nr. 11 KAAAC-85121
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.06.2008 - 1 K 21/05