Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zur Kompensation eines Fahndungsmehrergebnisses für mehrere Veranlagungszeiträume
unzulässig
Leitsatz
Hat ein Bankkaufmann nach drei Jahren sein Gewerbe „Bankberatung und Bankdienstleistung” aufgegeben, eine Vollzeitwerbstätigkeit
als Arbeitnehmer aufgenommen, sein Büro als Absicherung für eine eventuelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach der Probezeit
beibehalten und im Folgejahr ein neues Gewerbe „Immobilienvermittlung” angemeldet, aber hiermit kaum nennenswerte Umsätze
erzielt, und hat er in den Steuererklärungen für die vier betroffenen Veranlagungszeiträume in den Einnahmen-Überschussrechnungen
für die gewerblichen Einkünfte keine Ansparrücklagen geltend gemacht, so kann er die späteren Steuernachnachforderungen aufgrund
von Änderungsbescheiden nach einer Fahndungsprüfung für die vier Veranlagungsjahre nicht durch erstmalig geltend gemachte
Ansparrücklagen kompensieren, wenn sich aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums keine Anhaltspunkte
für die Prognostizierung eines künftigen Investitionsverhaltens des Steuerpflichtigen, das die geltend gemachten Ansparrücklagen
beinhaltet, ergeben, und wenn Anhaltspunkte dafür, dass bereits bei Einreichung der ursprünglichen Gewinnermittlungen beim
Finanzamt ein buchmäßiger Nachweis für entsprechend konkretisierte Ansparvorgänge vorhanden war, weder vorgetragen werden
noch anderweitig ersichtlich sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 2175 Nr. 40 BBK-Kurznachricht Nr. 1/2009 S. 10 EFG 2008 S. 1781 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2009 S. 33 StuB-Bilanzreport Nr. 3/2009 S. 115 ZAAAC-85116
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