Liquidationeinnahmen eines Chefarztes aus wahlärztlichen Leistungen als Arbeitslohn
Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug auch bei Lohnzahlung von dritter Seite
Lohnsteuerhaftung des eine Anrufungsauskunft bewusst missachtenden Arbeitgebers
Leitsatz
1. Ein in einem Krankenhaus angestellter Chefarzt erbringt wahlärztliche Leistungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht
als Freiberufler, sondern im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit, wenn solche Leistungen zwischen dem Patienten und
dem Krankenhaus im Rahmen eines Formularvertrags vereinbart werden, der Chefarzt diese nur unter Verwendung der Geräte, Einrichtungen
und des Personals des Krankenhauses zu erbringen berechtigt und verpflichtet ist, er sein Liquidationsrecht nur aufgrund dienstlicher
Konzession auszuüben befugt ist und keine Möglichkeit hat, den Kreis seiner Wahl-Patienten zu erweitern.
2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug entfällt nicht deshalb, weil große Teile des Arbeitslohns von dritter
Seite – hier von den Wahl-Patienten – bezahlt werden.
3. Die Entscheidung des Finanzamts, den Arbeitgeber zur Lohnsteuerhaftung heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken, wenn der
Arbeitgeber, indem er den Lohnsteuerabzug unterlassen hat, bewusst entgegen einer von ihm eingeholten Anrufungsauskunft gehandelt
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1791 Nr. 22 AAAAC-85107
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.