Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Jugendhilfe
Berechnung des auf das betreute Kind entfallenden Kindergeldbetrags
Leitsatz
1. Werden Leistungen der Jugendhilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile
Kindergeld, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergelds zu zahlen.
Zahlt der Elternteil diesen Kostenbeitrag nicht, so ist der Träger der Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind
entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen.
2. Für die Höhe der Abzweigung ist nicht der Betrag maßgeblich, der sich gemäß § 66 Abs. 1 EStG für das jeweilige Kind als
Zahlkind ergibt, sondern der Betrag nach Aufteilung des Gesamtkindergeldanspruchs nach Kopfteilen der Zahlkinder gemäß der
für die Pfändung von Kindergeldansprüchen geltenden Regelung des § 76 Satz 2 Nr.1 EStG.
Fundstelle(n): MAAAC-85103
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.04.2008 - 10 K 10321/06 B
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