Zu den Voraussetzungen der AdV gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO.
Nachdem das Nds. FG im Hauptsacheverfahren (Urt. v. 5 K 137/07, EFG 2008, 256) umfangreich begründet hat, warum
die Neufassung des § 4 Nr. 9b UStG nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Neuregelung nicht mehr.
Die AdV kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die künftige
Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle des Unterliegens des Stpfl. im Hauptsacheverfahren gefährdet ist. Das ist zu bejahen,
wenn die Astin. selbst ausführlich ihre schwierige wirtschaftliche Lage darlegt.
Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung ist in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn der angefochtene
VA mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und mit seiner Aufhebung gerechnet werden kann.
Entstehen die streitigen Steuerforderungen bei Anwendung des nationalen USt-Rechts laufend, ist es für den Stpfl. zumutbar,
dass die laufenden Umsatzerlöse in dem Umfang zurückbehalten und als Sicherheit zur Verfügung gestellt werden, in dem ansonsten
USt nach dem nationalen USt-Recht zu entrichten wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAC-85096
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 14.04.2008 - 16 V 77/08
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