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Berufsausbildung; | Rückzahlung von Studiengebühren (§ 5 BBiG)
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG führt zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn durch eine Rückzahlungsvereinbarung mittelbarer Druck auf den Auszubildenden ausgeübt wird, der die Berufsfreiheit des Auszubildenden unverhältnismäßig einschränkt. Bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer mit 1/3 Zeitanteil für ein Studium (hier: an der Hessischen Berufsakademie) ist eine Bindungsdauer von 24 Monaten rechtlich nicht zu beanstanden ().