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Zur Auswirkung der Bezugnahme auf den Begriff „nahestehende Person” in § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG durch das JStG 2008
Darstellung des Anwendungsumfangs des Ausschlusses von Gewinnminderungen auf Gesellschafter-Darlehen im Konzern anhand von Beispielen
Mit dem JStG 2008 erfolgte in vielen Fällen der Ausschluss von Gewinnminderungen auf Gesellschafterforderungen. An dieser Stelle ist bereits durch Hahne die Neuregelung in § 8b Abs. 3 KStG in Hinblick auf den Gegenbeweis (Beweis der Fremdüblichkeit) dargestellt worden. Im Folgenden soll nun der erhebliche Anwendungsumfang der Vorschrift problematisiert und dargestellt werden. Wie zu zeigen sein wird, fallen nur durch die Bezugnahme auf den Begriff „nahestehende Person” i. S. des § 1 Abs. 2 AStG viele Darlehensverhältnisse zukünftig unter die Neuregelung des § 8b Abs. 3 KStG, für die es keine Rückwirkung geben kann.
Welche Bedeutung erlangt die Bezugnahme auf den Begriff „nahestehende Person i. S. des § 1 Abs. 2 AStG” in § 8b Abs. 3 KStG?
Was bedeutet dies für die Problematik der Rückwirkung?
Welche Forderungen sind an die Finanzverwaltung zu stellen?
I. Einleitung
Mit dem JStG 2008 vom hat § 8b Abs. 3 KStG mit den Sätzen 4 bis 8 eine Ergänzung erfahren. So können etwa nach dem neuen Satz 4 dieser Vorschrift auch Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung stehen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die Neuregelung ist erstmals für den Veranlagun...