Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Bilanzausweis des Eigenkapitals nach dem BilMoG-RegE
Die durch den BilMoG-RegE geplanten Neuerungen sehen bezüglich des Eigenkapitalausweises im Vergleich zur bisherigen Rechtslage bzw. der gängigen Bilanzierungspraxis verschiedene Änderungen vor. Im Vergleich zu den aktuellen Vorschriften wird u. a. das Wahlrecht, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf der Aktivseite der Bilanz vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen oder offen von dem Posten ‚Gezeichnetes Kapital‘ abzusetzen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB), auf den Ausweis der nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf der Passivseite der Bilanz beschränkt (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB-E). Damit soll eine Vereinfachung in der bilanziellen Abbildung erreicht werden . Gleichzeitig wird der bisherige § 283 HGB aus redaktionellen Gründen in § 272 Abs. 1 HGB-E integriert (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB-E) .
Welche Änderungen sind beim Eigenkapitalausweis geplant?
Wie sind diese Maßnahmen zu bewerten?
Welche Änderungen sind im Konzernabschluss vorgesehen?
I. Geplante Änderungen zum Eigenkapitalausweis im Überblick
Neben den Änderungen zur bilanziellen Behandlung von ausstehenden Einlagen sind künftig zurückgekaufte eigene Anteile auf d...