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Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften
Bezüglich der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 neu geregelten allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften gem. § 8c KStG gilt, dass § 8c KStG auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 Abs. 1 KStG anzuwenden ist. Auch Anstalten oder Stiftungen fallen in den Anwendungsbereich des § 8c KStG. Die Abzugsbeschränkung gem. § 8c KStG ist auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasst insbesondere die Verluste nach § 2a, § 10d, § 15 Abs. 4, § 15a und § 15b EStG. § 8c KStG gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend. Auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge ist § 8c KStG gem. § 10a Satz 9 GewStG entsprechend anzuwenden. § 8c KStG findet gem. § 34 Abs. 7b KStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Beteiligungserwerbe Anwendung, bei denen...