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Keine Zulage bei nach dem begonnener Herstellung
Das Eigenheimzulagengesetz ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung begonnen hat (§ 19 Abs. 9 EigZulG). Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird (§ 19 Abs. 5 erster Halbsatz EigZulG).