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Zumutbare Belastung bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten
Auch wenn Ehegatten bei der getrennten Veranlagung nach § 26a Abs. 2 EStG außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG einvernehmlich einem Ehegatten zu 100 % zugeordnet haben, ist die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte beider Ehegatten zu ermitteln. Für die steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Belastungen macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Ehegatten zusammen oder getrennt veranlagt werden (Anschluss an und an , BStBl 1989 II S. 164).