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FG Sachsen-Anhalt 22.11.2007 1 K 1865/06 , NWB direkt 30/2008 S. 6

Als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG geltende Zinszahlungen beim Gesellschafter steuerpflichtig

Verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind nur solche Leistungen einer Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrunde liegt. Die Qualifizierung von Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. § 8a KStG in der im Jahr 1999 maßgeblichen Fassung führt nicht zur Annahme der Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1999. Für gem. § 8a KStG 1999 umqualifizierte Zinsen entfällt deshalb auch die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Kapitalertragsteuer gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

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