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Kosten eines Steuerberaterhaftungsprozesses wegen zu hoher Einkommensteuer keine Betriebsausgaben
Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen Steuerberater auf Ausgleich der infolge einer fehlgeschlagenen Gestaltungsberatung erhöhten Einkommensteuer stellen keine Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG dar. Die steuerliche Qualifizierung von Prozesskosten als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nicht abzugsfähige Ausgaben i. S. von § 12 EStG folgt der steuerlichen Qualifizierung des dem Prozess in der Hauptsache zugrundeliegenden Streitgegenstands. Eine dem Schadensersatzbegehren zugrunde liegende Fehlberatung stellt in der Weise eine Zäsur dar, dass sie als neuer selbständig zu beurteilender Vorgang den ursprünglich bestehenden Zusammenhang der beauftragten Beratungsleistung mit einer konkreten Einkunftsart und die daraus folgende Abzugsfähigkeit sämtlicher dadurch hervorgerufener Koste...