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Auslegung einer Einspruchsentscheidung
Eine nach ihrem Rubrum an den Einspruchsführer als Empfangsbevollmächtigten einer inzwischen aufgelösten Grundstücksgemeinschaft gerichtete Einspruchsentscheidung ist dahin auszulegen, dass sie gegen den Einspruchsführer als ehemaligen Beteiligten der Gemeinschaft ergangen ist, wenn ausschließlich dieser in den Gründen der Einspruchsentscheidung als Einspruchsführer bezeichnet und damit er und nicht die Grundstücksgemeinschaft formal als Beteiligter des Einspruchsverfahrens anzusehen ist.