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Abtretung von Gebührenforderungen
Neuregelung durch Achtes Steuerberatungsänderungsgesetz
Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wurde die Abtretung von Gebührenforderungen entgegen der früher sehr rigiden Rechtsprechung stark vereinfacht. Hieraus ergeben sich erweiterte Möglichkeiten für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die zu einer Vereinfachung der Durchsetzung von Honorarforderungen führen wird.
Verschwiegenheitspflicht als Grundpflicht
Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist gem. § 57 Abs. 1 StBerG, § 9 BOStB eine der Grundlagen des Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und steuerlichem Berater. In § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB werden entsprechende Verletzungen der Verschwiegenheitsverpflichtungen unter Strafe gestellt. Damit handelt es sich um eine der statusbildenden Grundpflichten von Steuerberatern als Organe der Steuerrechtspflege (§ 2 Abs. 1 BOStB).
Strenge Regelung in § 64 Abs. 2 StBerG a.F.
Diese Grundpflicht der Berufsausübung sicherte die strenge Regelung in § 64 Abs. 2 StBerG a. F. ab. Die alte Fassung dieser Vorschrift unterband im Regelfall eine Abtretung von Gebührenforderungen. Zwar war zu unterscheiden, ob die Abtretung an einen anderen Steuerberater erfolgte oder an einen Dritten. Im ersten Fall war die Abtretung von Gebührenforderungen an einen anderen Steuerberater zulässig, wenn der Auftraggeber zugestim...