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AG Miesloch 20.06.2008 4 C 57/08, NWB 30/2008 S. 239

Bankrecht | Haftung der Bank bei Phishing-Opfern

Ein Geldinstitut ist einem Kunden auch dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn es Internetkriminellen trotz aktivierter Anti-Viren-Software sowie einer Firewall gelingt, auf dem Kunden-PC eine Software zu installieren, mittels derer Tastatureingaben ausspioniert werden können (sog. Keylogger) und damit eine gefälschte Geldabbuchung veranlasst wird. Das Fälschungsrisiko hat in einem solchen Fall grundsätzlich die Bank zu tragen, die nicht etwa das gesamte Risiko des Online-Bankings auf ihre Kunden übertragen kann (AG Miesloch, Urteil v. 20. 6. 2008 - 4 C 57/08).

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