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Lohnsteuer | Erhöhtes Unfallruhegehalt gem. § 37 BeamtVG nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei
Nach dem NWB XAAAC-84525 wird das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG „aufgrund der Dienstzeit” i. S. von § 3 Nr. 6 EStG gewährt und ist somit nicht nach dieser Vorschrift steuerbefreit. – Anmerkung: Das Urteil offenbart, dass die Versorgung von Polizeibeamten, die Opfer eines Verbrechens werden und damit einen Dienstunfall erleiden, durchaus angemessen erscheint, wegen der fehlenden Steuerbefreiung gleichwohl aber nicht den Standard erreicht, den Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte genießen. Vor diesem Hintergrund der Begünstigung Zivildienstbeschädigter kann sich auch die Frage stellen, wie etwa die Feuerwehrleute oder Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks (THW) zu behandeln sind, die ebenfalls einen von der Wehrpflicht befreienden Ersatzdienst leisten und dabei zu ...