Erinnerung gegen Kostenrechnung: Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ohne Einfluss auf die Fälligkeit von Gerichtskosten; Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG gerichtsgebührenfrei
Gesetze: GKG § 66 Abs. 8, GKG § 69a
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom X B 72/07 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Kostenschuldnern auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 530 € gegen die Kostenschuldner angesetzt.
Dagegen wenden sich die Kostenschuldner mit ihrer Erinnerung. Zudem erheben sie die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG und beantragen gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die Aussetzung der Vollziehung. Sie verweisen zur Begründung auf ihre Darlegungen, die sie im Rahmen der von ihnen erhobenen Verfassungsbeschwerde vorgetragen haben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Verfassungsbeschwerde der Kostenschuldner wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des nicht zur Entscheidung angenommen.
II. 1. Die Erinnerung ist unbegründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2006, 92). Die an die Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten haben die Kostenschuldner insoweit ebenfalls nicht vorgebracht. Ihre umfangreichen Ausführungen erschöpfen sich im Kern in einer Darlegung ihres materiell-rechtlichen Begehrens, eine Förderung des Wohnens nach § 10f des Einkommensteuergesetzes zu erlangen.
2. Eine eindeutig und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom X E 2/05, BFH/NV 2006, 326) ist nicht ersichtlich.
3. Das Einlegen einer Verfassungsbeschwerde hat auf die Fälligkeit von Gerichtskosten keinen Einfluss (z.B. , BFH/NV 2006, 325, m.w.N.).
4. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit eine derartige Anordnung bei Erinnerungen überhaupt möglich ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 66 GKG Rz 44).
5. Die Anhörungsrüge der Kostenschuldner wird als unzulässig verworfen. Nach § 69a GKG ist auf die Rüge eines durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Im Streitfall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, gegen welche im Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz ergangene gerichtliche Entscheidung sich die Anhörungsrüge richten soll (zur Darlegungspflicht gemäß § 69a GKG vgl. Hartmann, a.a.O., § 69a GKG Rz 28 ff.).
6. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 66 Abs. 8 GKG). Das Anhörungsrügeverfahren nach § 69a GKG ist ebenfalls gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG —im Gegensatz z.B. zur Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung— für die Anhörungsrüge im GKG-Verfahren keinen Kostentatbestand vorsieht (BFH-Beschlüsse vom IX E 21/07, juris, und vom IX E 23/07, juris). Kosten werden im Anhörungsrügeverfahren nicht erstattet (vgl. § 69a Abs. 6 GKG).
Fundstelle(n):
AAAAC-84495