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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 2 K 2716/06 E

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Abziehbarkeit der von einem Mieter getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung

Leitsatz

  1. Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen hält auch dann einem Fremdvergleich stand, wenn das Mietobjekt vor der Vermietung gegen Übernahme der Darlehensverbindlichkeit auf den Vermieter übertragen, dem Mieter ein lebenslängliches Wohnrecht gewährt und auf die Mietzahlung ab einem außerhalb der voraussichtlichen Lebenserwartung des Mieters liegenden künftigen Zeitpunkt verzichtet wird.

  2. Ein derartiger künftiger Mietverzicht steht auch nicht der Annahme einer langfristigen Vermietung i. S. d. der BFH-Rechtsprechung und der hieraus folgenden Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht entgegen.

  3. Die Aufwendungen für von dem Vermieter beauftragte, aber vom Mieter – entsprechend einer Klausel im Mietvertrag – bezahlte Erhaltungsarbeiten sind nicht als Drittaufwand bei den Einkünften des Vermieters zu berücksichtigen, da sie im eigenen Interesse des Mieters geleistet werden.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EAAAC-84339

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.04.2008 - 2 K 2716/06 E

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