Abziehbarkeit der von einem Mieter getragenen Aufwendungen für bauliche Veränderungen als Werbungskosten bei den Einkünften
des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen hält auch dann einem Fremdvergleich stand, wenn das Mietobjekt vor der Vermietung
gegen Übernahme der Darlehensverbindlichkeit auf den Vermieter übertragen, dem Mieter ein lebenslängliches Wohnrecht gewährt
und auf die Mietzahlung ab einem außerhalb der voraussichtlichen Lebenserwartung des Mieters liegenden künftigen Zeitpunkt
verzichtet wird.
Ein derartiger künftiger Mietverzicht steht auch nicht der Annahme einer langfristigen Vermietung i. S. d. der BFH-Rechtsprechung
und der hieraus folgenden Bejahung der Einkünfteerzielungsabsicht entgegen.
Die Aufwendungen für von dem Vermieter beauftragte, aber vom Mieter – entsprechend einer Klausel im Mietvertrag – bezahlte
Erhaltungsarbeiten sind nicht als Drittaufwand bei den Einkünften des Vermieters zu berücksichtigen, da sie im eigenen Interesse
des Mieters geleistet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EAAAC-84339
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.04.2008 - 2 K 2716/06 E
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