Nachholverbot bei versehentlich zu geringen Zuschreibungen bei Pensionsrückstellungen
Leitsatz
1. Eine auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhende Minderzuführung zu einer Pensionsrückstellung rechtfertigt keine Ausnahme
vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG.
2. Mit der in § 6a Abs. 4 S. 1 EStG vorgeschriebenen Anknüpfung an die Teilwerte des Wirtschaftsguts (und nicht an Bilanzansätze)
hat der Gesetzgeber die Zuschreibung in einer Weise begrenzt, dass in Vorjahren unterbliebene Zuführungen erst in dem Wirtschaftsjahr
nachgeholt werden können, in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft
endet oder der Versorgungsfall eintritt (§ 6a Abs. 4 S. 5 EStG).
3. Angesichts der detaillierten Ausnahmeregelungen vom Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG in den Sätzen 2 bis 6 besteht
keine Regelungslücke, die es im Wege der Gesetzesanalogie zu schließen gälte.
4. Das Nachholverbot besteht sowohl für sog. Neuzusagen, für die eine handelsrechtliche Passivierungspflicht besteht, als
auch für vor dem erteilte sog. Altzusagen, für die ein Passivierungswahlrecht bestand.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1494 Nr. 24 EFG 2008 S. 1364 Nr. 17 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2008 S. 845 BAAAC-84327
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2007 - 3 K 1327/07
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