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FG Köln Beschluss v. - 10 K 6227/04 EFG 2008 S. 872 Nr. 11

Gesetze: FGO § 138 Abs. 2, EStG § 46 Abs 2 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 55j, FGO § 138 Abs. 1

Kostenrecht; Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 55j EStG:

Abgrenzung von § 138 Abs. 1 und Abs. 2 FGO; Abgrenzung von Rückbewirkung von Rechtsfolgen (echte Rückwirkung) und tatbestandlicher Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung)

Leitsatz

1) Abgesehen von dem Fall der Untätigkeitsklage ist § 138 Abs. 1 FGO nur in Verfahren aufgrund von Anfechtungsklagen anwendbar.

2) § 52 Abs. 55j EStG i.d.F. des JStG 2007 ist wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als die Vorschrift den Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007, der die Amtsveranlagung auf Fälle positiver Einkünfte von über 410,00 begrenzt, auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 erweiterte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1360 Nr. 21
EFG 2008 S. 872 Nr. 11
OAAAC-84314

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FG Köln, Beschluss v. 23.01.2008 - 10 K 6227/04

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