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Anwendungsbereich der verlängerten Festsetzungsfrist
Keine Erstattung nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist
Die Regelverjährung kommt nicht zum Ansatz, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Nach den Wertungen des Gesetzes soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Der BFH hat mit nunmehr entschieden, dass die bei einer Steuerhinterziehung verlängerte Frist nicht gilt, wenn der Steuerhinterzieher im Ergebnis einen Erstattungsanspruch geltend macht.
Hintergrund
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Mit diesen verlängerten Fristen verfolgt der Gesetzgeber einen doppelten Zweck:
Das erste Regelungsziel besteht nach allgemeiner Meinung darin, dass der Verwaltung ausreichend Zeit zur Berichtigung falscher Bescheide zur Verfügung gestellt werden soll, um den mit der Steuerhinterziehung einhergehenden objektiven Erschwernissen bei der Sachverhaltsaufklärung angemessen Rechnung zu tragen.
Die objektiven administrativen Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufk...