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Erbrecht | Verpflichtung zur Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses
Ein Erbe ist zur Vorlage eines notariell aufgestellten Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) grundsätzlich auch dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat und der Pflichtteilsberechtigte dies zunächst anerkannt hatte (OLG Naumburg, Urteil v. - 1 U 28/07, ZEV 2008 S. 241).