1. Bestehen verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber durch § 27 Abs. 8 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2003 vom rückwirkend die Anwendung von § 15a Abs. 1 S. 1 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001 vom auch auf vor dem liegende Besteuerungszeiträume angeordnet hat?
2. Erfasst die Korrekturvorschrift des § 15a UStG nicht nur Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, sondern alle Wirtschaftsgüter, die nicht nur "einmalig", sondern "mehrfach" verwendet werden?