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Verstoß gegen Treu und Glauben bei einer Berufung auf die Bestandskraft eines Bescheids
Aus der Tatsache, dass ein Kindergeldaufhebungsbescheid trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens zur Frage der Berücksichtigung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Grenzbetragsberechnung nicht mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO versehen wurde, ergibt sich kein Vertrauenstatbestand, der die Berufung auf die eingetretene Bestandskraft treuwidrig erscheinen ließe. Die Änderung der Normauslegung in Bezug auf die Grenzbetragsberechnung durch die Entscheidung des BVerfG führt nicht zur Durchbrechung der Bestandskraft eines solchen Aufhebungsbescheids gem. § 70 Abs. 4 EStG. Das gilt auch dann, wenn dieser Aufhebungsbescheid während eines Kalenderjahrs als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kinds ergangen ist.