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Abzugsfähigkeit einer Siegprämie aus einer Fernsehquizshow als Spende
Für eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation ist derjenige persönlich abzugsberechtigt, der durch die Zahlung wirtschaftlich belastet ist. Wird die Siegprämie einer Fernsehquizshow auf Bestimmung des Gewinners einer gemeinnützigen Organisation zugewendet, so setzt die Abzugsfähigkeit bei ihm voraus, dass er über die Siegprämie frei hat verfügen können. Sehen die Vertragsbedingungen des Produktionsunternehmens vor, dass die prominenten Kandidaten des Ratespiels jeweils eine gemeinnützige Organisation als Begünstigten der Siegprämie benennen, so kann davon ausgegangen werden, dass ein prominenter Kandidat sich durch seine Teilnahme konkludent mit dieser Regelung einverstanden erklärt, wenn ihm und allgemein bekannt ist, dass die prominenten Kandidaten jeweils e...